Jede Klausel, die darauf abzielt, einem Arbeitnehmer zu verbieten, außerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten normalen Arbeitszeiten ein anderes Arbeitsverhältnis bei einem oder mehreren Arbeitgebern auszuüben, ist null und nichtig.
Gleiches gilt für alle Klauseln oder Handlungen, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer aus diesem Grund zu benachteiligen.
Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt jedoch, wenn eine Mehrfachbeschäftigung aus objektiven Gründen unvereinbar ist, etwa aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Integrität des öffentlichen Dienstes oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten.