Begriffsbestimmungen
Durch die Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen vergleichbaren Tätigkeiten nachzugehen, damit die Interessen seines ehemaligen Arbeitgebers durch den Betrieb eines eigenen Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Die Wettbewerbsklausel bezieht sich weder auf die Tätigkeit in angestellten Verhältnissen, die der ehemalige Arbeitnehmer für einen neuen Arbeitgeber ausübt, noch auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein eigenes Unternehmen gründet, auch wenn er dort alleiniger Geschäftsführer bzw. Teilhaber oder alleiniges Verwaltungsratsmitglied ist.