Die Möglichkeit des Arbeitgebers, einseitig eine Vertragsänderung aufzuerlegen, ist unseres Erachtens für Arbeitnehmer, die über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen, faktisch ausgeschlossen, dies jedoch selbstverständlich vorbehaltlich eines gegenteiligen gerichtlichen Beschlusses.
Tatsächlich wäre die einzige Möglichkeit für einen geschützten Arbeitnehmer, die form- und fristgerecht vorgenommene einseitige Änderung seines Arbeitsvertrags anzufechten, die Kündigung, wobei diese Kündigung einer Entlassung gleichkommt und daher den Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage begründet. Die Vertragsänderung könnte indirekt zur Entlassung des geschützten Arbeitnehmers führen, und der Schutz wäre somit vergeblich.