D1c18 - Kann der Arbeitgeber die Arbeitsverträge der Betriebsratsmitglieder einseitig ändern?

Nein.

Während der Dauer ihres Amts sind ordentliche Betriebsratsmitglieder und stellvertretende Betriebsratsmitglieder sowie der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte vor Änderungen einer wesentlichen Klausel ihres Arbeitsvertrags, die der Anwendung des von Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Verfahrens bedürfen, geschützt.

Die Betriebsratsmitglieder verfügen über einen spezifischen Rechtsbehelf, um gegen eine einseitige Änderung vorzugehen. Artikel L. 415-10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs besagt Folgendes: „Gegebenenfalls können diese Betriebsratsmitglieder auf einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts anrufen, der in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien über einen Antrag zur Unterlassung einer einseitigen Änderung einer solchen Klausel entscheidet.

Wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied einseitig eine wesentliche Änderung auferlegt, hat dieses zwei Möglichkeiten: Es kann wie jeder andere Arbeitnehmer auf der Grundlage von Artikel L. 415-10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs beschließen, zu kündigen, eine Kündigungsschutzklage einreichen und Schadenersatz verlangen oder die Einstellung dieser Änderung beantragen. Die Betriebsratsmitglieder können demnach auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, welcher in einem Dringlichkeitsverfahren entscheidet, die Einstellung der einseitigen Änderung erwirken. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auswirkungen einer solchen Einstellung einer Änderung unklar sind. In der Regel wird eine Einstellung erst ab dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung wirksam und gilt nicht rückwirkend. Demnach wäre die Änderung nicht ab ihrem Inkrafttreten nichtig.  Derzeit ist diese Frage in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Allerdings ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Änderung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds bei Vorliegen einer Flexibilitätsklausel möglich ist. Die Ausführung einer solchen Klausel darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Folglich bleibt der Arbeitgeber laut der Rechtsprechung berechtigt, die Arbeitsbedingungen eines Betriebsratsmitglieds zu ändern, wenn der Vertrag eine Flexibilitätsklausel enthält und die Änderung nicht missbräuchlich ist.

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