Nein.
Das Verfahren, das bei Vertragsänderungen angewandt wird, findet bei einer internen Wiedereingliederung der Arbeitnehmer, die nicht mehr fähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, keine Anwendung.
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Nein.
Das Verfahren, das bei Vertragsänderungen angewandt wird, findet bei einer internen Wiedereingliederung der Arbeitnehmer, die nicht mehr fähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, keine Anwendung.