Wenn sich eine interne Wiedereingliederung als unmöglich erweist, beschließt die gemischte Kommission eine externe Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt und der Arbeitnehmer gelangt in den Genuss des Status einer Person in externer Wiedereingliederung.
Der Arbeitnehmer wird dann von Amts wegen ab dem Folgetag der Zustellung des Beschlusses zur externen Wiedereingliederung als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet, was mit sich bringt, dass er dann Arbeitslosengeld bezieht.
Der Beschluss zur externen beruflichen Wiedereingliederung beendet automatisch den Anspruch auf Krankengeld des wiedereingegliederten Arbeitnehmers.