Während der Dauer ihres Amts sind ordentliche Betriebsratsmitglieder und stellvertretende Betriebsratsmitglieder sowie der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte vor Änderungen einer wesentlichen Klausel ihres Arbeitsvertrags, die der Anwendung des von Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Verfahrens bedarf, geschützt.
Gegebenenfalls können diese Amtsinhaber auf einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts anrufen, der dringend und wie in einem Eilverfahren nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien über einen Antrag auf Unterlassung einer einseitigen Änderung einer solchen Klausel entscheidet.