Ein Arbeitnehmer, der mit der von seinem Arbeitgeber auferlegten Änderung nicht einverstanden ist, muss „innerhalb einer angemessenen Frist“ auf Nichtigerklärung klagen, da sein Anspruch ansonsten verwirkt ist.
Wenn der Arbeitnehmer nicht sofort geklagt hat, muss sein Schweigen – außer in Ausnahmefällen – als stillschweigende Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen gedeutet werden.
Die Beurteilung der „angemessenen Frist“ unterliegt dem weisen Ermessen der Richter.
In einem Einzelfall hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach der wesentlichen Änderung seines Vertrags hätte klagen müssen und dass das längere Schweigen nicht auf eine stillschweigenden Zustimmung schließen lässt.
Eine Frist von 3 Jahren wurde als unangemessen erachtet, als ein Arbeitnehmer drei Jahre lang unter den neuen Arbeitsbedingungen weiterarbeitete. Das Gericht folgerte daraus, dass der Arbeitnehmer nach mehreren Jahren die Änderung seines Arbeitsvertrags angenommen hatte.