Da der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für die der Geschäftstätigkeit innewohnenden Risiken trägt, ist er mit Weisungsbefugnissen ausgestattet.
So entscheidet der Arbeitgeber allein über die Wirtschaftspolitik, die interne Organisation und die technische Funktionsweise des Unternehmens, die er jederzeit nach eigenem Ermessen anpassen kann.
Während der Arbeitszeit unterliegt der Arbeitnehmer dieser Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und kann die Erbringung der zu seinen vertraglichen Pflichten gehörenden Leistungen nicht verweigern. Das hierarchische Verhältnis endet nach der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber hat also die Weisungsbefugnis, sofern er nicht gegen Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsordnungen verstößt, und er kann frei entscheiden, wem er welche Verantwortung übertragen will. Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, eine rechtswidrige Anordnung seines Vorgesetzten abzulehnen.
Anmerkung
Je nach beabsichtigter Änderung und in Abhängigkeit von der Reaktion des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber jedoch bestimmte Verfahren zu befolgen.