Nach dem befristeten Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Stelle des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag abgelaufen ist, nicht vor Ablauf einer Wartezeit, die ein Drittel der Dauer dieses Vertrags einschließlich Verlängerungen beträgt, mit demselben Arbeitnehmer, einem anderen auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer, einem auf der Grundlage eines Überlassungsvertrags durch ein Zeitarbeitsunternehmen oder einem im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer besetzen.
Beispiele
Ein Arbeitnehmer wird mittels eines befristeten Vertrags für eine ursprüngliche Dauer von 8 Monaten eingestellt. Sein Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel. Bei Ablauf seines Vertrags wird der befristete Vertrag ein erstes Mal für eine Dauer von 5 Monaten verlängert. Nach 5 Monaten wird der befristete Vertrag erneut für einen Zeitraum von 5 Monaten verlängert.
Der befristete Vertrag dieses Arbeitnehmers wurde also zweimal verlängert für eine Gesamtdauer von 18 Monaten, Verlängerungen inbegriffen.
Falls der Arbeitgeber erneut denselben oder einen anderen Arbeitnehmer für die gleiche Stelle auf der Grundlage eines befristeten Vertrags einstellen möchte, kann er dies erst nach Ablauf einer Wartezeit von (1/3 von 18 Monaten) 6 Monaten.
Anmerkung
Wird die Wartezeit nicht eingehalten, kann ein vor Ablauf der Wartezeit abgeschlossener Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden.