Nach dem befristeten Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Stelle des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag abgelaufen ist, nicht vor Ablauf einer Wartezeit, die ein Drittel der Dauer dieses Vertrags einschließlich Verlängerungen beträgt, mit demselben Arbeitnehmer, einem anderen auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer, einem auf der Grundlage eines Überlassungsvertrags durch ein Zeitarbeitsunternehmen oder einem im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer besetzen.
Anmerkung
Wird die Wartezeit nicht eingehalten, kann ein vor Ablauf der Wartezeit abgeschlossener Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden.