Wird das Ziel, für welches der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (z. B. vorzeitige Rückkehr des krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmers), vor dem Ende der Mindestlaufzeit des Vertrags, welches in der Regel dem Ende der Abwesenheit des fehlenden Arbeitnehmers entspricht, erreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsvertrag bis zum Ende der Mindestlaufzeit aufrechtzuerhalten.