Ja.
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der zur Vertretung eines Arbeitnehmers abgeschlossen wird, der Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub genommen hat, darf frühestens 3 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs beginnen und endet spätestens 3 Monate nach Beginn des Elternurlaubs des vertretenen Arbeitnehmers.
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der zur Vertretung eines wegen Elternurlaubs abwesenden Arbeitnehmers abgeschlossen wird, darf frühestens 3 Monate vor Beginn des Elternurlaubs beginnen und endet spätestens 3 Monate nach dem Ende des Elternurlaubs des vertretenen Arbeitnehmers.