Eine außergewöhnliche Zunahme der Tätigkeit des Unternehmens bedeutet einen bedeutenden Anstieg des Tätigkeitsvolumens im Vergleich zum normalen Geschäftsbetrieb.
Dabei handelt es sich nicht um Situationen, durch die neue unbefristete Arbeitsplätze entstehen, sondern um konjunkturabhängige Ereignisse, die eine vorübergehende Zunahme der Tätigkeit mit sich bringen.
Durch diese Begriffsbestimmung wird vermieden, dass das Gesetz auf Branchen Anwendung findet, in denen Belastungsspitzen durchaus üblich sind, aber auch auf Branchen, in denen das Arbeitsaufkommen naturgemäß schwankt und für die befristete Verträge nicht zweckmäßig sind.
Bei außergewöhnlichen Belastungsspitzen können jedoch befristete Verträge abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Vorweihnachtszeit, den Winter- und Sommerschlussverkauf und den Beginn des Schuljahres.
Phasen, in denen ein Unternehmen ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt bringt, sind für die Unternehmen ein Zeitpunkt der Unsicherheit, was bei der Personalverwaltung berücksichtigt werden muss. Das gilt besonders für neue Investitionen. Daher sollte der Arbeitgeber in solchen Situationen die Möglichkeit haben, auf befristete Verträge zurückzugreifen.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag alleine mit der Begründung abgeschlossen, das Unternehmen habe eine außergewöhnliche Zunahme der Tätigkeit zu verzeichnen, kann er durch das Arbeitsgericht in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden, weil der Gegenstand des Vertrags nicht genau genug angegeben ist.