Ein befristeter Arbeitsvertrag muss:
- für jeden Arbeitnehmer einzeln;
- in zweifacher Ausfertigung;
- schriftlich; und
- spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers erstellt werden.
Er muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden:
- in Papierform oder
- in elektronischer Form, sofern:
- er für den Arbeitnehmer zugänglich ist
- er gespeichert und ausgedruckt werden kann
- und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.