Als saisonbedingte Tätigkeiten gelten:
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der geernteten Produkte;
- Betreuer bei Freizeitaktivitäten und in Feriencamps;
- Reiseleiter und Fremdenführer;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht und dem Unterhalt von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
- Tätigkeiten in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants, die nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geöffnet sind;
- Tätigkeiten in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
- Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personentransportunternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt.
Saisonverträge können auch mit Arbeitnehmern abgeschlossen werden, die mit einer für ausländische Arbeitskräfte gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitserlaubnis nach Luxemburg kommen, wenn sie ihre erste Arbeitsstelle bei einem Arbeitgeber im Baugewerbe, im Hotelgewerbe, im Gastronomiegewerbe, in der Landwirtschaft oder im Garten- und Weinbau antreten.