D1b10 - In welchen Fällen braucht der Arbeitgeber keine Wartezeit einzuhalten?

In folgenden Fällen muss die Wartezeit nicht eingehalten werden:

  • erneute Abwesenheit des vertretenen Arbeitnehmers;
  • Ausführung von dringenden Arbeiten;
  • Saisonarbeitsverträge;
  • Verträge, um eine Stelle zu besetzen, für die es üblich ist, nicht auf unbefristete Arbeitsverträge zurückzugreifen;
  • vorzeitige Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer;
  • wenn sich der Arbeitnehmer weigert, den befristeten Arbeitsvertrag mit einer Verlängerungsklausel für die verbleibende Vertragsdauer zu verlängern;
  • Einstellung eines bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme oder eines bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden, der zu einer Kategorie von Arbeitsuchenden gehört, die für eine Einstellung aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in Frage kommen;
  • Beschäftigungen, die die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen;
  • Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten.

Zum letzten Mal aktualisiert am