In folgenden Fällen muss die Wartezeit nicht eingehalten werden:
- erneute Abwesenheit des vertretenen Arbeitnehmers;
- Ausführung von dringenden Arbeiten;
- Saisonarbeitsverträge;
- Verträge, um eine Stelle zu besetzen, für die es üblich ist, nicht auf unbefristete Arbeitsverträge zurückzugreifen;
- vorzeitige Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer;
- wenn sich der Arbeitnehmer weigert, den befristeten Arbeitsvertrag mit einer Verlängerungsklausel für die verbleibende Vertragsdauer zu verlängern;
- Einstellung eines bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme oder eines bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden, der zu einer Kategorie von Arbeitsuchenden gehört, die für eine Einstellung aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in Frage kommen;
- Beschäftigungen, die die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen;
- Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten.