D1a21 - Gelten Sportler und Trainer als Arbeitnehmer?

Nach L. 121-1 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs sind Sportler und Trainer, die bei einem anerkannten luxemburgischen Verband oder angeschlossenen Vereinen unter Vertrag stehen, nicht als Arbeitnehmer zu betrachten, wenn die folgenden zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • diese Tätigkeit wird nicht hauptberuflich und regelmäßig ausgeübt und
  • die jährliche Vergütung übersteigt nicht das 12-Fache des sozialen Mindestlohns.

Der Gesetzgeber hat in diesem Fall Unterschiede zum Status des Arbeitnehmers festgelegt, indem er zwei negativ abgefasste Bedingungen gestellt hat, die beide erfüllt sein müssen. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, unterliegt der betroffene Sportler oder Trainer einer Regelung, die von den anderen Bestimmungen des Titels 2 des Arbeitsgesetzbuchs über die Arbeitsverträge abweicht.

Die Bestimmungen, die Arbeitsverträge regeln, sind den polizeilichen Vorschriften im Bereich der nationalen öffentlichen Ordnung gleichgestellt. Daher sind diese abweichenden Bestimmungen streng auszulegen; die Parteien dürfen nicht einmal einvernehmlich davon abweichen.

Demnach gelten Sportler und Trainer nicht als Arbeitnehmer, wenn sie diese Tätigkeit nebenberuflich (und somit hauptsächlich als Freizeitbeschäftigung) ausüben und wenn die Vergütung den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert nicht überschreitet.

Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit regelmäßig und hauptberuflich ausüben und/oder deren Vergütung den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert übersteigt, gelten hingegen als Arbeitnehmer.

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