D1a19 - Können Arbeitsverträge in elektronischer Form abgeschlossen werden?

Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden muss:

  • in Papierform oder
  • in elektronischer Form, sofern:
    • er für den Arbeitnehmer zugänglich ist
    • er gespeichert und ausgedruckt werden kann
    • und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.

Arbeitsverträge können demnach sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form aufgesetzt werden.

Zudem können gemäß Artikel 1322-1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs privatschriftliche Urkunden handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden.

Artikel 1325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der vorschreibt, dass privatschriftliche Urkunden in so vielen Ausfertigungen zu erstellen sind, wie es Parteien gibt, sieht auch eine Ausnahme für elektronisch unterzeichnete privatschriftliche Urkunden vor.

Daraus folgt, dass privatschriftliche Urkunden entweder handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden können, wobei im letztgenannten Fall die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Handel eingehalten werden müssen.

Es ist zu beachten, dass sonstige vonseiten des Arbeitgebers erstellte Dokumente wie Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse usw. keiner zweifachen Ausfertigung bedürfen.

Der Arbeitgeber kann sie demnach in elektronischer Form erstellen und gegebenenfalls elektronisch unterzeichnen.

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