D1a19 - Können Arbeitsverträge in elektronischer Form abgeschlossen werden?

Laut Arbeitsgesetzbuch sind Arbeitsverträge schriftlich zu erstellen und in zweifacher Ausfertigung zu unterzeichnen, wobei die erste dem Arbeitgeber und die zweite dem Arbeitnehmer übergeben wird.

Arbeitsverträge können sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form aufgesetzt werden.

In der Tat können gemäß Artikel 1322-1 des bürgerlichen Gesetzbuchs privatschriftliche Urkunden handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden.

Artikel 1325 des bürgerlichen Gesetzbuchs, der vorschreibt, dass privatschriftliche Urkunden in so vielen Ausfertigungen zu erstellen sind, wie es Parteien gibt, sieht auch eine Ausnahme für elektronisch unterzeichnete privatschriftliche Urkunden vor.

Daraus folgt, dass privatschriftliche Urkunden entweder handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden können, wobei im letztgenannten Fall die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Handel eingehalten werden müssen.

Angesichts der elektronischen Unterschriften innewohnenden Beschränkungen, die später Beweisprobleme verursachen können, ist es jedoch ratsam, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine elektronisch unterzeichnete Ausfertigung des Arbeitsvertrags per Post schickt und eine Kopie davon behält.

Es ist zu beachten, dass sonstige vonseiten des Arbeitgebers erstellte Dokumente wie Gehaltsabrechnungen, oder Arbeitszeugnisse, usw. keiner zweifachen Ausfertigung bedürfen.

Der Arbeitgeber kann sie demnach in elektronischer Form erstellen und gegebenenfalls elektronisch unterzeichnen.

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