D1a18 - Ist es zulässig, bei mehreren Arbeitgebern zu arbeiten?

Ja.

Es ist zulässig, bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt zu sein (sofern der Arbeitsvertrag eine Mehrfachbeschäftigung nicht ausdrücklich verbietet), dies unter der Bedingung, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden beträgt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mehr als 40 Stunden, hat der Arbeitnehmer gewisse Vorschriften zu beachten.

Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer, der zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse hat, dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt die Beschäftigungen melden muss, wenn seine gesamte wöchentliche Arbeitszeit dadurch 40 Stunden übersteigt.

Dabei ist zu beachten, dass das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt die entsprechenden Informationen bei der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) oder den anderen Sozialversicherungsträgern einholen kann, um die Anwendung der oben genannten Bestimmungen zu überwachen.

Arbeitnehmern, die ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, droht eine Geldstrafe zwischen 251 € und 5.000 €. Weigert sich der Arbeitnehmer, die erforderlichen Informationen mitzuteilen, erfolgt diese Mitteilung nicht fristgemäß oder sind die Angaben fehlerhaft, droht ihm eine Geldstrafe zwischen 251 € und 2.500 €.

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