D1a17 - Ist es zulässig, in einer Gesellschaft gleichzeitig Arbeitnehmer und Mitglied des Verwaltungsorgans zu sein?

Ja.

Eine Person kann gleichzeitig Arbeitnehmer und Mitglied des Verwaltungsorgans derselben Gesellschaft sein (Ämterhäufung).

Anmerkung
Es ist allerdings anzumerken, dass eine Ämterhäufung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitsvertrag eine echte und ernsthafte Vereinbarung darstellt, die einer tatsächlich ausgeübten Funktion entspricht und durch ein Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gekennzeichnet ist.

In der Tat ist laut ständiger Rechtsprechung das Unterordnungsverhältnis, welches ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal des Arbeitsvertrags gegenüber anderen Verträgen ist, durch die Ausführung des Vertrags unter der Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers, der berechtigt ist, Anweisungen und Befehle zu erteilen, deren Umsetzung zu überprüfen und Versäumnisse der Mitarbeiter zu bestrafen, gekennzeichnet. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ständig und genau kontrolliert, sondern es reicht aus, wenn er ihm die für die Organisation und die Ausführung seiner Arbeit notwendigen Anweisungen erteilt.

Demnach nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich an, dass das für die laufende Geschäftsführung zuständige geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied als in einem Unterordnungsverhältnis beschäftigt gilt, wenn es eine sich von seiner Rolle als Mitglied des Verwaltungsorgans unterscheidende technische Funktion ausübt (z. B. Generaldirektor), in welcher es der Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrats untersteht, der als selbständiges Organ fungiert und gegenüber dem Arbeitnehmer, der gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats ist, die Befugnisse ausübt, die das Unterordnungsverhältnis kennzeichnen.

Der Berufungsgerichtshof hat hingegen in einem Entscheid festgehalten, dass das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für und im Namen der Gesellschaft handelt, sie vertritt und bei seiner Amtsausübung über weitreichende Befugnisse verfügt und nur durch die Beschlüsse des Verwaltungsrats, dessen Mitglied es ist, und der Hauptversammlung gebunden ist, nicht als Arbeitnehmer sondern als Mitglied des Verwaltungsorgans anzusehen ist, dies umso mehr, wenn es gleichzeitig Teilhaber und Gründungsmitglied der Gesellschaft ist, das in gleichem Maße wie die anderen Teilhaber an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, für die Schulden der Gesellschaft haftet und Stimm-, Kontroll- und Überwachungsrechte besitzt, weil für einen als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied fungierenden Teilhaber kein Unterordnungsverhältnis vorliegt, da Teilhaber bzw. Verwaltungsratsmitglieder einer Gesellschaft einander nicht untergeordnet sein können.

Da sich die Stellung eines Mitglieds des Verwaltungsorgans in Bezug auf die soziale Sicherheit sehr von derjenigen eines Arbeitnehmers unterscheidet, weil es ohne Grund und Entschädigung abberufen werden kann, während ein Arbeitnehmer durch die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs abgesichert ist, es ist sehr wichtig, die Beziehung zwischen der Person und der Gesellschaft genau zu qualifizieren.

Im Fall des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt die Bestimmung des Unterordnungsverhältnisses zwischen ihm und der Gesellschaft von mehreren Faktoren ab, die alle berücksichtigt werden müssen.

Die Rechtsprechung stellt fest, dass es möglich ist, gleichzeitig Geschäftsführer und Angestellter zu sein, wenn der Arbeitsvertrag eine echte und ernsthafte Vereinbarung darstellt, die einer tatsächlich ausgeübten Funktion entspricht und durch ein Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gekennzeichnet ist. Mit anderen Worten muss eine technische Funktion ausgeübt werden, die sich von derjenigen als Mitglied des Verwaltungsorgans unterscheidet.

Nach der Rechtsprechung sind einige Fälle mit einem Unterordnungsverhältnis zwischen einem Geschäftsführer und einer Gesellschaft unvereinbar. So ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft nicht zulässig, wenn:

  • es sich um den alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft handelt,
  • der Geschäftsführer unbeschränkte Befugnisse besitzt (d. h., wenn er die Gesellschaft unter allen Umständen durch seine alleinige Unterschrift verpflichten kann),
  • die Niederlassungsgenehmigung auf den Namen des Geschäftsführers ausgestellt wurde,
  • er eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält.

 

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