Der Arbeitsvertrag kann in jeder beliebigen Sprache aufgesetzt werden, die beide Vertragsparteien verstehen.
Wie bei jedem Vertrag müssen auch beim Arbeitsvertrag vier Gültigkeitsbedingungen erfüllt werden: die Zustimmung der Partei, die sich verpflichtet, ihre Geschäftsfähigkeit, ein bestimmter Gegenstand als Kern der Verpflichtung und ein zulässiger Grund für die Verpflichtung.
Ein Schreiben, das in einer dem Arbeitnehmer unbekannten oder quasi unbekannten Sprache verfasst wurde, kann auf der Grundlage des Willensmangels für nichtig erklärt werden.
In der Tat gibt es keine gültige Zustimmung, wenn sie nur aus Versehen gegeben bzw. unter Zwang oder arglistig erlangt wurde.