Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen angestellte Kulturakteure folgende Bedingungen erfüllen:
- seit mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Kultururlaub ununterbrochen in Luxemburg im Sinne von Artikel 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs sozialversichert gewesen sein;
- sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kultur- und Kunstszene einen Namen gemacht haben durch die öffentliche Verbreitung ihrer Werke, die Auswirkungen ihrer Tätigkeit und die Anerkennung durch die anderen Mitglieder der Kunst- und Kulturszene;
- ihrer kulturellen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen;
- bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben;
- eingeladen worden sein, an hochrangigen Kulturveranstaltungen im Sinne von Artikel L. 234-10 Absatz 3 teilzunehmen.
Administrative Führungskräfte bzw. von den Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors und den Vereinigungen des Kultursektors ernannte Arbeitnehmer müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Hoheitsgebiet beschäftigt sein und durch einen Arbeitsvertrag an einen ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen und tätigen Arbeitgeber gebunden sein;
- bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben.