D8r3 - Welche Bedingungen muss ein Arbeitnehmer erfüllen, um in den Genuss von Kultururlaub zu gelangen?

Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen angestellte Kulturakteure folgende Bedingungen erfüllen:

  • seit mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Kultururlaub ununterbrochen in Luxemburg im Sinne von Artikel 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs sozialversichert gewesen sein;
  • sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kultur- und Kunstszene einen Namen gemacht haben durch die öffentliche Verbreitung ihrer Werke, die Auswirkungen ihrer Tätigkeit und die Anerkennung durch die anderen Mitglieder der Kunst- und Kulturszene;
  • ihrer kulturellen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen;
  • bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben;
  • eingeladen worden sein, an hochrangigen Kulturveranstaltungen im Sinne von Artikel L. 234-10 Absatz 3 teilzunehmen.

Administrative Führungskräfte bzw.  von den Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors und den Vereinigungen des Kultursektors ernannte Arbeitnehmer müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Hoheitsgebiet beschäftigt sein und durch einen Arbeitsvertrag an einen ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen und tätigen Arbeitgeber gebunden sein;
  • bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben.

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