Es gibt drei Kategorien von Kultururlaubsberechtigten:
- Folgende angestellte Kulturakteure:
- kreative und ausführende Künstler im Sinne von Artikel 1 Absatz 1-0 Punkte 3 und 4 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über 1) die Maßnahmen zur Unterstützung freiberuflicher Künstler und für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs und 2) die Förderung des künstlerischen Schaffens in den Bereichen bildende und audiovisuelle Kunst, Multimediakunst und digitale Kunst, darstellende Kunst, Literatur und Verlagswesen, Musik und Architektur;
- jede andere Person, die an einem bzw. einer filmischen, audiovisuellen, musikalischen, darstellenden, grafischen, plastischen, visuellen oder literarischen Projekt oder Produktion beteiligt ist, sei es in der Vorbereitungs-, Kreations-, Aufführungs-, Verbreitungs- oder Werbephase.
- Administrative Führungskräfte von Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors und administrative Führungskräfte der Vereinigungen des Kultursektors.
Unter administrativen Führungskräften versteht man die mit der Verwaltung oder Leitung beauftragten natürlichen Personen oder die natürlichen Personen, die regelmäßig auf administrativer Ebene zur Verwaltung oder Leitung eines Verbands, eines nationalen Netzwerks oder einer beruflichen Vereinigung beitragen.
- Von den repräsentativen Verbänden oder nationalen Netzwerken des Kultursektors ernannte Arbeitnehmer oder von den Vereinigungen des Kultursektors ernannte Arbeitnehmer.
Der Anspruch auf Kultururlaub wird auf Selbstständige und Freiberufler sowie auf Staats- und Gemeindebeamten ausgeweitet.