D8n5 - Darf der Urlaub für Entwicklungshilfe dem Jahresurlaub angerechnet werden?

Nein.

Die Dauer des Urlaubs für Entwicklungshilfe darf nicht dem gesetzlichen oder tarifvertraglich vereinbarten Jahresurlaub angerechnet werden.

Zudem kann der Urlaub für Entwicklungshilfe ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht an einen Teil des bezahlten Jahresurlaubs oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, wenn die Abwesenheit dadurch die Gesamtdauer des ihm zustehenden Jahresurlaubs überschreiten würde.

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