Ab dem Zeitpunkt, an dem die Urlaubsdaten vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber festgelegt wurden, müssen diese Urlaubszeiten vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber eingehalten werden.
In einem Urteil war die Cour d’appel der Auffassung, dass der Urlaub ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Arbeitgebers ein einseitiger, unwiderruflicher Akt ist und der Widerruf nur mit ausdrücklicher oder unmissverständlicher Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig ist.
Demzufolge kann der zuvor vom Arbeitgeber genehmigte Urlaub nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer annulliert werden und dies unabhängig von den Umständen, die zum Widerruf geführt haben.