Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub sind im Tarifvertrag für das Baugewerbe festgelegt.
Mit der Einwilligung des Betriebsrats oder ansonsten der betroffenen Arbeitnehmer kann für die Durchführung der folgenden Arbeiten von den Zeiten des Kollektivurlaubs abgewichen werden:
- Reparaturarbeiten in Schulen;
- Reparaturarbeiten in Fabriken während des Produktionsstillstands;
- Arbeiten, die vom Ad-hoc-Ausschuss des Hoch- und Tiefbaugewerbes als dringlich eingestuft werden.
Der Ad-hoc-Ausschuss des Hoch- und Tiefbaugewerbes ist als einziger für die Bewilligung von Ausnahmegenehmigungen zuständig.
Anträge auf Ausnahmegenehmigung müssen zusammen mit der Stellungnahme des Betriebsrats oder ansonsten der betroffenen Arbeitnehmer:
- spätestens 2 Monate vor Beginn des Kollektivurlaubs an das Sekretariat des Ad-hoc-Ausschusses des Hoch- und Tiefbaugewerbes beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt und gleichzeitig an die Gewerkschaften OGB-L und LCGB geschickt werden; ;
- die folgenden Informationen enthalten: die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, die Anschrift der Baustelle, auf der gearbeitet wird, sowie das Datum des Beginns und die Dauer der Arbeiten.
Der Ad-hoc-Ausschuss kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unvollständige Anträge werden abgelehnt.
Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Begründungsschreiben der Bauherren beigefügt werden. Bei Zweifeln über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags des Baugewerbes ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung auch eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung beizufügen.