Artikel 2 des Tarifvertrags für das Baugewerbe sieht Folgendes vor:
„2. Anwendungsbereich
2.1. Dieser Vertrag gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Hoch- und Tiefbauunternehmen, die im Großherzogtum Luxemburg arbeiten.
2.2. Dieser Vertrag gilt für Hoch- und Tiefbauarbeiter, die Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Großherzogtum Luxemburg durchführen. Er gilt auch für ins Ausland entsandte Arbeiter.“
Angesichts des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags für das Hoch- und Tiefbaugewerbe gilt der Kollektivurlaub eindeutig nicht für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen.
Unter dem Ausdruck „Hoch- und Tiefbauarbeiter, die Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchführen“ sind Arbeitnehmer zu verstehen, die Arbeiten im Rahmen von im Hoch- und Tiefbau zulässigen Tätigkeiten ausführen. Der Tarifvertrag gilt nicht für alle Arbeitnehmer, die Nebenarbeiten im Hoch- oder Tiefbau durchführen.
Maßgeblich ist die Tätigkeit des Arbeitgebers (unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer).
Der Grundsatz der Tarifeinheit besagt, dass in ein und demselben Unternehmen nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Sofern also mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden und es sich nicht um getrennte Unternehmen handelt, ist die Haupttätigkeit oder die vorherrschende Tätigkeit des Arbeitgebers maßgeblich.
Die Haupttätigkeit des Arbeitgebers wird auf der Grundlage von Kennzahlen wie dem Umsatz, der Zahl der zugeteilten Arbeitnehmer usw. bestimmt. Die maßgebliche Tätigkeit ist die Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich ausübt, und nicht der in der Satzung festgelegte abstrakte Gesellschaftszweck des Unternehmens.
Durch den Vergleich der Haupttätigkeit des Arbeitgebers mit dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags lässt sich feststellen, ob der Tarifvertrag anwendbar ist oder nicht. Entspricht die Haupttätigkeit des Arbeitgebers dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags, so ist dieser auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens anzuwenden.
In der Praxis ist der im Tarifvertrag für das Hoch- und Tiefbaugewerbe vorgesehene Kollektivurlaub beispielsweise nicht auf ein Kranvermietungsunternehmen anwendbar. Der Kollektivurlaub gilt auch nicht für Arbeitnehmer, die als Kranführer auf einer Baustelle arbeiten. Natürlich hat der Kollektivurlaub im Baugewerbe Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit eines Kranvermietungsunternehmens, für das die Praxis von Betriebsferien deshalb sinnvoll erscheint. Aber das ist eine andere Frage und fällt unter die Organisationsbefugnis des Unternehmens bezüglich seiner Tätigkeit.
In gleicher Weise ist der im Tarifvertrag für das Hoch- und Tiefbaugewerbe vorgesehene Kollektivurlaub beispielsweise nicht auf Landschaftsbauunternehmen anwendbar. Der Kollektivurlaub gilt auch nicht für Arbeitnehmer, die im Auftrag des Landschaftsbauunternehmens Maurerarbeiten durchführen.