D8h20 - Dürfen Kälteanlagenbauer vom Kollektivurlaub abweichen?

Laut Artikel 17.4 des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer müssen Kälte- und Klimatechnikunternehmen den Kollektivurlaub nicht anwenden.

Arbeiternehmer, die Arbeiten im Bereich Kälteanlagenbau ausführen, haben Anspruch auf 15 Tage aufeinanderfolgenden Urlaub zwischen Anfang Mai und Ende Oktober, dies gegebenenfalls nach einem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat oder ansonsten den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbarenden internen Rotationssystem.

Alle Unternehmen, die über eine Niederlassungsgenehmigung als Kälteanlagenbauer verfügen, können vom Kollektivurlaub abweichen. Gleiches gilt für Heizungs- und Sanitärmonteure.

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