Artikel 2 des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer sieht Folgendes vor:
„2. Anwendungsbereich
2.1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, die im Großherzogtum Luxemburg als Sanitär- und/oder Heizungs- und Klimaanlagenbauer tätig sind.
2.2. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeiter, die im Großherzogtum Luxemburg Arbeiten im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbau durchführen.“
Angesichts des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer gilt der Kollektivurlaub eindeutig nicht für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen.
Ebenso sind unter dem Ausdruck „Arbeiter, die im Großherzogtum Luxemburg Arbeiten im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbau durchführen“ Arbeitnehmer zu verstehen, die Arbeiten im Rahmen von im Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbau zulässigen Tätigkeiten ausführen. Der Tarifvertrag für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer gilt nicht für alle Arbeitnehmer, die Nebenarbeiten in diesem Bereich durchführen.
Maßgeblich ist die Tätigkeit des Arbeitgebers (unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer).
Der Grundsatz der Tarifeinheit besagt, dass in ein und demselben Unternehmen nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Sofern also mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden und es sich nicht um getrennte Unternehmen handelt, ist die Haupttätigkeit oder die vorherrschende Tätigkeit des Arbeitgebers maßgeblich.
Die Haupttätigkeit des Arbeitgebers wird auf der Grundlage von Kennzahlen wie dem Umsatz, der Zahl der zugeteilten Arbeitnehmer usw. bestimmt. Die maßgebliche Tätigkeit ist die Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich ausübt, und nicht der in der Satzung festgelegte abstrakte Gesellschaftszweck des Unternehmens.
Durch den Vergleich der Haupttätigkeit des Arbeitgebers mit dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags lässt sich feststellen, ob der Tarifvertrag anwendbar ist oder nicht. Entspricht die Haupttätigkeit des Arbeitgebers dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags, so ist dieser auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens anzuwenden.