Bei negativer Stellungnahme des Arbeitgebers kann der Urlaub verschoben werden, wenn die sich aus dem beantragten Urlaub ergebende Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder den reibungslosen Ablauf der Planung des bezahlten Jahresurlaubs des restlichen Personals erheblich stören könnte.
Bei negativer Stellungnahme des Arbeitgebers wird der Urlaubsantrag der Beratungskommission vorgelegt, die zu den Aufschubfristen Stellung nimmt, wenn der Antragsteller seinen Urlaubsantrag weiterverfolgen möchte.
Der Urlaubsantrag kann einmal verschoben werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund des beantragten Urlaubs den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die reibungslose Planung des bezahlten Jahresurlaubs des restlichen Personals erheblich stören könnte.