Der Arbeitgeber kann den beantragten Urlaub ablehnen und für einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr aufschieben, wenn der beantragte Urlaub sich über maximal 3 Monate erstreckt.
Der Aufschub darf 2 Jahre nicht überschreiten, wenn der beantragte Urlaub sich über mehr als 3 Monate erstreckt.
Ein solcher Aufschub ist möglich:
- wenn ein wesentlicher Anteil der Arbeitnehmer einer Abteilung während des beantragten Urlaubszeitraums für längere Zeit abwesend wäre und dadurch die Betriebsorganisation wesentlich gestört würde;
- wenn während der Vorankündigungsfrist aufgrund der Besonderheit der vom Antragsteller ausgeübten Arbeit oder einer Arbeitskräfteknappheit in der jeweiligen Branche oder Tätigkeit keine entsprechende Vertretung gefunden werden kann;
- wenn es sich bei der Tätigkeit um eine saisonbedingte Tätigkeit handelt und der Antrag sich auf eine solche Saison bezieht.