Ein Arbeitgeber, der am ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen von der Abwesenheit des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wurde, ist nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder eine Einladung zum Vorgespräch zukommen zu lassen.
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht während der gesamten Dauer der Krankheit des Kindes. Er gilt nur für die durch das ärztliche Attest begründete Abwesenheit des Arbeitnehmers.
Jede ordentliche Kündigung trotz bestehendem Kündigungsschutz gilt als unrechtmäßig und begründet einen Schadenersatzanspruch. Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn:
- der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht am 1. Tag seiner Abwesenheit davon in Kenntnis gesetzt hat;
- das ärztliche Attest dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird;
- die Inkenntnissetzung am 1. Tag oder die Vorlage des ärztlichen Attests nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Einladung zum Vorgespräch stattfinden;
- der betreffende Arbeitnehmer sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat.