Der Urlaub aus familiären Gründen ist der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Während der Dauer des Urlaubs gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.
Demzufolge kommen die Arbeitnehmer während des Urlaubs aus familiären Gründen in den Genuss einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich den Lohn und sonstige Vergütungselemente, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge, die der Arbeitgeber im Rahmen des Urlaubs verauslagt hat, vollständig von der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) erstatten lassen.
Während der Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen haben Arbeitnehmer, die nicht in den Genuss der gesetzlichen Lohnfortzahlung kommen, Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, die nach der gleichen Methode berechnet wird wie das Krankengeld.