Die Ersetzung eines wegen Elternurlaubs (Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen) abwesenden Arbeitnehmers berechtigt zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
Die Ersetzung eines wegen Elternurlaubs (Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen) abwesenden Arbeitnehmers muss hingegen nicht unbedingt die von diesem Arbeitnehmer besetzte Stelle betreffen.
Aufgrund von Umstrukturierungen oder internen Versetzungen infolge der Abwesenheit des in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers kann auch eine andere freie Stelle im Unternehmen oder in der Niederlassung davon betroffen sein.
Ein zwecks Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag muss dessen Namen enthalten.
Im Falle einer indirekten Vertretung muss im befristeten Arbeitsvertrag der Name des indirekt ersetzten Arbeitnehmers im Elternurlaub angegeben sein.
Der Vertrag, der zur Vertretung des wegen Elternurlaubs abwesenden Arbeitnehmers abgeschlossen wird, kann 3 Monate vor Beginn des Elternurlaubs beginnen oder 3 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Elternurlaub im Anschluss an diesen genommen wird.
Ebenso kann er 3 Monate nach Ende des Elternurlaubs des ersetzten Arbeitnehmers enden.