Das Gesetz verlangt als Bedingung für die Bewilligung von Elternurlaub das Vorliegen eines Arbeitsvertrags während der gesamten Dauer des Elternurlaubs.
Einem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, dessen Ablauf nicht nach dem Enddatum des Elternurlaubs liegt oder zumindest mit diesem zusammenfällt, kann demnach kein Elternurlaub bewilligt werden.
Die Tatsache, dass eine Person einen befristeten Arbeitsvertrag hat, verhindert nicht, dass dieser Vertrag wie vorgesehen endet.
Der Elternurlaub bewirkt demnach keine Aussetzung des befristeten Arbeitsvertrags.