Im Falle einer Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers wegen
- Insolvenz;
- Todes;
- körperlicher Arbeitsunfähigkeit.
sieht das Gesetz die Beendigung von Rechts wegen des Arbeitsvertrags vor, außer bei Weiterführung der Geschäfte durch den Insolvenzverwalter (im Falle einer Insolvenz) oder den Nachfolger des Arbeitgebers (im Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit).
Die Beendigung des Arbeitsvertrags bewirkt in diesen Fällen ebenfalls die Beendigung des Elternurlaubs, ohne dass der Arbeitnehmer das bereits bezogene Elterngeld erstatten muss, da die Ursache nicht auf ihn zurückzuführen ist.