Der Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen, automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer etwas unternehmen müssen, im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit infolge von:
- Tod;
- körperlicher Arbeitsunfähigkeit oder
- Insolvenzeröffnung gegen den Arbeitgeber.
Bei einer Unternehmensübertragung erlangen die gekündigten Verträge von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach der Übertragung wieder Wirksamkeit.
Im letztgenannten Fall muss die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Geschäftstätigkeit erfolgen. Diese Frist kann durch eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert oder verkürzt werden.
Rechte des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit einstellt
Sofern der Geschäftsbetrieb nicht durch den Insolvenzverwalter oder den Nachfolger des Arbeitgebers fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- Fortzahlung der Arbeitsentgelte oder Bezüge für den Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, und für den darauffolgenden Monat und
- Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 % der Monatszahlungen für die Dauer der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer hätte in Anspruch nehmen können.
Die Arbeitsentgelte und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer gemäß vorstehendem Absatz zugesprochen werden, dürfen jedoch nicht den Betrag der Arbeitsentgelte und Entschädigungen überschreiten, auf die er im Fall einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte.