Ein begonnener Elternurlaub endet in folgenden Fällen:
- Tod des Kindes oder
- wenn das mit der Adoption befasste Gericht den Adoptionsantrag ablehnt.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Arbeit spätestens 1 Monat nach dem Tod des Kindes oder der Ablehnung des Adoptionsantrags wieder aufnehmen.
Im Falle des Todes eines Kindes einer Mehrlingsgeburt oder Mehrfachadoption vor der Verlängerung des Elternurlaubs wird die Dauer des Elternurlaubs entsprechend verkürzt.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer des Elternurlaubs eine Vertretung für den in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmer eingestellt, hat Letzterer im gleichen Unternehmen Anspruch auf eine vorrangige Zuteilung einer ähnlichen freien Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die eine mindestens gleichwertige Vergütung gezahlt wird. Kann der Arbeitgeber keine solche Stelle anbieten, wird der Elternurlaub verlängert, dies jedoch nur bis zu dessen ursprünglich vorgesehenem Ende.
Für jeden angefangenen Monat des Elternurlaubs erhält der Elterngeldempfänger ein anteiliges Elterngeld.
Das bis zu diesem Zeitpunkt bezogene Elterngeld bleibt ihm erworben.
- Tod des Elterngeldempfängers;
In diesem Fall endet dessen Elternurlaub. Diese Beendigung des Elternurlaubs bewirkt nicht die Erstattung des bereits bezogenen Elterngeldes.
Der andere Elternteil kann seinen Elternurlaub gegebenenfalls im Anschluss an den Tod des Elternteils nehmen, nachdem er seinen Arbeitgeber hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
Der Elternurlaub endet zudem:
- wenn eine der Bedingungen für seine Bewilligung nicht mehr erfüllt ist;
- im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers vor Ablauf des Elternurlaubs.
Beispiele
- Kündigung durch den Arbeitnehmer;
- Aufhebungsvertrag (Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen).
Die freiwillige Kündigung bewirkt die Beendigung des Elternurlaubs. Das bereits bezogene Elterngeld ist vollständig zu erstatten.