Das Elterngeld kann abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden, dies innerhalb der im geänderten Gesetz vom 11. November 1970 über die Abtretungen und Pfändungen von Arbeitsentgelten sowie Pensionen und Renten (loi modifiée du 11 novembre 1970 sur les cessions et saisies des rémunérations de travail ainsi que des pensions et rentes) festgelegten Grenzen.
Eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung kann nur vorgenommen werden, um Folgendes zu sichern:
- Unterhaltszahlungen für die Kinder, für die der Urlaub beantragt wurde;
- Forderungen von Gemeinden und wohltätigen Einrichtungen zwecks Erstattung von Unterhaltsleistungen an schutzbedürftige Personen, sofern diese Unterhaltsleistungen die Kinder betreffen, für die der Urlaub beantragt wurde;
- monatliche Raten für die Rückzahlung eines Darlehens, das zum Bau oder Erwerb einer Familienunterkunft bewilligt wurde;
- Vorschüsse an den Elterngeldempfänger seitens eines Sozialversicherungsträgers.
In allen anderen Fällen darf das Elterngeld nicht abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden.