Befindet sich der Elternteil in der ordnungsgemäß im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit, kann er weder Elternurlaub nehmen noch welchen beantragen. Er kann seinen Elternurlaub erst nach Ablauf der Probezeit beantragen und nehmen.
Der Partner des Elternteils in Probezeit muss demnach seinen Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub der Mutter nehmen, da der Anspruch auf den 1. Elternurlaub ansonsten verloren geht.