D8c22 - Welche Beschäftigungsdauer ist bei der Berechnung des Sonderurlaubs wegen Umzugs zu berücksichtigen?

In Bezug auf den Sonderurlaub für den Umzug gibt es keine Übergangsbestimmungen. Weder das Gesetz vom 15. Dezember 2017 (mit dem der neue Urlaub eingeführt wurde – im Folgenden „das Gesetz“) noch die parlamentarischen Arbeiten erläutern die zeitliche Anwendung des Sonderurlaubs bei Umzug.

Das Gesetz sieht hingegen Übergangsbestimmungen für andere Arten von Urlaub vor, unter anderem für den Sonderurlaub aus familiären Gründen. Für diesen Urlaub sehen die Übergangsbestimmungen des Gesetzes ausdrücklich vor, dass alle Sonderurlaubstage aus familiären Gründen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (dem 1. Januar 2018) genommen wurden, von der Gesamtzahl der Sonderurlaubstage aus familiären Gründen, auf die ein Arbeitnehmer nach dem (neuen) Gesetz Anspruch hat, abgezogen werden müssen.

Da das Gesetz Übergangsbestimmungen für den Sonderurlaub aus familiären Gründen, jedoch nicht für den Sonderurlaub bei Umzug vorsieht, gehen wir davon aus, dass die Absicht des Gesetzgebers in Bezug auf den Sonderurlaub für den Umzug darin bestand, die Tage, die zuvor von einem Arbeitgeber während der Beschäftigungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt wurden, nicht zu berücksichtigen, sodass die Zählung ab dem 1. Januar 2018 für jeden Arbeitnehmer wieder bei null beginnt.

Demzufolge entnehmen wir der durch das neue Gesetz eingeführten neuen Bestimmung zum Sonderurlaub bei Umzug, dass:

  • die Zählung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 2018) wieder bei null beginnt und die während der Beschäftigungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Urlaubstage nicht berücksichtigt werden (da es keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt, die das Gegenteil vorschreiben);
  • die Begrenzung auf 2 Tage Sonderurlaub für den Umzug über einen Zeitraum von 3 Jahren nur für die folgenden Fälle gilt:
    • gleicher Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitnehmer also innerhalb des Bezugszeitraums von 3 Jahren umgezogen ist und daher bereits während seiner Arbeit für einen anderen Arbeitgeber Sonderurlaub erhalten hat, hat er erneut Anspruch auf Sonderurlaub, sobald er für diesen neuen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt;
    • Umzug aus privaten Gründen: Wenn ein Arbeitnehmer umziehen muss, weil sein Arbeitgeber ihn an einen anderen Arbeitsort versetzt, der einen Umzug erfordert, hat der Arbeitnehmer immer noch Anspruch auf Sonderurlaub (für einen Umzug aus privaten Gründen), auch wenn der letzte Sonderurlaub (für den Umzug aus beruflichen Gründen) weniger als 3 Jahre vor dem Wechsel des Arbeitsorts stattfand.

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