Die Bestimmungen über den Sonderurlaub gelten für ehelich geborene Kinder, unehelich geborene Kinder und Adoptivkinder.
Ein eheliches Kind ist ein Kind von verheirateten Eltern, während ein uneheliches Kind von unverheirateten Eltern stammt.
Im Gegensatz zu den Eltern eines ehelichen Kindes müssen Eltern eines unehelichen Kindes das Kind bei der Gemeindeverwaltung anerkennen.
Gemäß Artikel 334 des bürgerlichen Gesetzbuchs wird die nichteheliche Abstammung entweder durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Erklärung infolge einer Vaterschafts- oder Mutterschaftsklage gesetzlich festgestellt.
Somit hat ein Vater, der das Kind nicht anerkannt hat, keinen Anspruch auf Sonderurlaub.