Ein Arbeitnehmer, der einen dieser Urlaube in Anspruch nehmen möchte, ist verpflichtet, den Arbeitgeber oder dessen Vertreter spätestens am Tag seiner Abwesenheit persönlich oder über eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen.
Was den Urlaub für pflegende Angehörige angeht, ist der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit verpflichtet, seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest, welches besagt, dass die für diesen Urlaub festgelegten Bedingungen (FAQ D8c18) erfüllt sind, sowie einen Nachweis für das Familienverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der pflegebedürftigen Person bzw. dafür, dass sie denselben Wohnsitz haben, vorzulegen.