Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub bei Umzug während einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, außer der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen.
Ein einfacher Unterkunftswechsel ist nicht mit einem Umzug gleichzusetzen. Es muss sich stets um einen offiziellen Wohnsitzwechsel samt den Verwaltungsformalitäten bei der Gemeinde handeln (Abmeldung, Anmeldung usw.).
Der Sonderurlaub für den Umzug ist auf einmal pro 3-Jahres-Zeitraum beschränkt, es sei denn, der Umzug erfolgt aus beruflichen Gründen.