In der Praxis müssen die betroffenen Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten in Kenntnis setzen.
Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb welcher der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Kenntnis setzen muss, aber der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.
Der Sonderurlaub muss zum Zeitpunkt des Ereignisses, also zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebenspartnerschaft in der Gemeinde, in Anspruch genommen werden.
Für die Gewährung des Sonderurlaubs aufgrund des Abschlusses einer Lebenspartnerschaft ist ausschließlich die seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung in das Personenstandsregister maßgeblich.
Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, damit er die Übereinstimmung des Urlaubs mit dem diesen Urlaub begründenden Ereignis überprüfen kann.
Hinweis: Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist erst ab ihrer Eintragung in das Personenstandsregister Dritten gegenüber wirksam, obgleich sie zwischen den Parteien ab dem Erhalt der Erklärung vom Standesbeamten in Kraft tritt.