Während des Sonderurlaubs wird der Arbeitsvertrag aufrechterhalten.
Der Arbeitgeber ist nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls eine Einladung zum Vorgespräch (siehe dazu FAQ D11a2 und D11a3) zukommen zu lassen, weil dieser einen dieser Urlaube beantragt oder in Anspruch genommen hat. Eine entgegen den Bestimmungen dieses Absatzes ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrags ist nichtig und unwirksam.
In den auf die Kündigung folgenden fünfzehn Tagen kann der Arbeitnehmer auf einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien entscheidet, ersuchen, die Nichtigkeit der Entlassung festzustellen und die Aufrechterhaltung seines Arbeitsvertrags anzuordnen.
Die Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Gegen sie kann auf einfachen Antrag innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts bei dem für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen zuständigen Vorsitzenden der Kammer des Berufungsgerichtshofs Berufung eingelegt werden. Nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung wird in einem Dringlichkeitsverfahren entschieden.
Während der Dauer des Urlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Stelle des Arbeitnehmers freizuhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die ein mindestens gleichwertiger Lohn gezahlt wird, anzubieten. Die Dauer des Urlaubs wird bei der Bestimmung der mit der Betriebszugehörigkeit zusammenhängenden Rechte berücksichtigt. Der Arbeitnehmer behält sämtliche Vergünstigungen, auf die er vor Beginn des Urlaubs Anspruch hatte.
Der Arbeitnehmer darf keinen Repressalien ausgesetzt oder schlechter behandelt werden, weil er einen Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt oder Sonderurlaub genommen hat.