Ja.
Arbeitnehmer und insbesondere Grenzgänger, die im Ausland eine eingetragener Lebenspartnerschaft eingehen, haben Anspruch auf 1 Tag Sonderurlaub. Sie müssen sich jedoch dem Verfahren zur Anerkennung der in ihrem Wohnsitzland eingetragenen Lebenspartnerschaft unterziehen.
Partner mit im Ausland eingetragener Lebenspartnerschaft können bei der Generalstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Eintragung in das Personenstandsregister stellen, sofern beide Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebenspartnerschaft im Ausland die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- die Partner müssen jeweils fähig sein, eine Lebenspartnerschaft abzuschließen;
- die Partner dürfen nicht durch eine Ehe oder eine andere Partnerschaft gebunden sein;
- die Partner dürfen nicht Verwandte oder Verschwägerte verbotenen Grades sein (Artikel 161 bis 163 und Artikel 358 Unterabsatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs);
- die Partner müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben (dieser Punkt gilt nur für Nicht-EU-Staatsbürger).