Die Rechtsprechung bestätigt, dass eine ausdrückliche oder implizite Genehmigung seitens des Arbeitgebers den Anspruch des Arbeitnehmers aus Übertragung des Urlaubs öffnen kann.
Insbesondere wenn es gängige Praxis ist, dass der Arbeitgeber den Urlaub ohne jeden Vorbehalt von einem aufs andere Jahr überträgt, ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass der Arbeitnehmer ein erworbenes Recht auf Übertragung hat.
Die Beweislast bezüglich der Genehmigung für die Übertragung seines Urlaubs liegt beim Arbeitnehmer.
Die Lohnabrechnungen sowie das Urlaubsbuch sowie einseitige Dokumente, die vom Arbeitgeber ausgestellt wurden, können diesbezüglich Beweise darstellen.
Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei einem Arbeitgeber, der auf der letzten Lohnabrechnung den Übertrag der verbleibenden Urlaubstage angibt, davon ausgegangen werden kann, dass er dem Übertrag der nicht genommenen Urlaubstage zustimmt und somit auf den Verfall der Urlaubstage verzichtet.