Ja.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den gesetzlichen Urlaub der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, Buch zu führen.
Im Übrigen können die Mitarbeiter des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts die Übermittlung des Verzeichnisses oder der Datei zur Kontrolle verlangen.
Diese gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers hat zur Folge, dass die Beweislast im Streitfall über den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub beim Arbeitgeber liegt. Der Nachweis ist durch die Vorlage des Buches zu erbringen, das er über den Urlaub führen muss.