Es ist fraglich ob der Urlaubsantrag als akzeptiert gilt, wenn der Arbeitgeber sich nicht dazu äußert.
In einem Urteil vom 16 März 2006, hat der Berufungsgerichtshof, nach dem er daran erinnert hat, dass die Arbeitnehmerin die vorherige Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber beweisen muss, entschieden, dass die Arbeitnehmerin ihre Situation hätte vor ihrer Abwesenheit mit ihren Arbeitgebern klären müssen und dass ihre Abwesenheit demnach als unbegründet anzusehen ist.
In einem anderen Urteil von 2011 hat der Gerichtshof ebenfalls eine Kündigung mit sofortiger wegen unbegründeter Abwesenheit des Arbeitnehmers bestätigt, wobei letzterer von einer impliziten Genehmigung ausging, da der Arbeitgeber den Antrag nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
Es unterliegt demnach dem Arbeitnehmer sicherzustellen, dass sein Urlaubsantrag ausdrücklich von seinem Arbeitgeber genehmigt wurde bevor er aus diesem Grund abwesend ist. Ansonsten riskiert der Arbeitnehmer, dass seine Abwesenheit als unbegründet eingestuft wird.